Auszahlphase beim Altersvorsorgedepot
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Beim Altersvorsorgedepot sparen Sie in der Ansparphase und beziehen später Leistungen in der Auszahlphase. Der Gesetzgeber gibt dafür einen Rahmen vor. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung und das Einkommensteuergesetz dazu festlegen.
Wann die Auszahlung beginnen kann
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG darf die Altersversorgung
- nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden oder nicht vor einer vor dem 65. Lebensjahr beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, und
- nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt werden.
Beim Altersvorsorgedepot kann der Vertragspartner den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen, wobei er dem Anbieter den gewünschten Beginn spätestens drei Monate im Voraus anzeigen muss (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 AltZertG).
Formen der Auszahlung
Die Leistungen müssen monatlich erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Das Gesetz kennt zwei Wege:
Lebenslange Zahlung. Entweder wird das Kapital vollständig in eine lebenslange Leibrente umgewandelt, die während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt. Oder 80 Prozent werden in eine solche Leibrente umgewandelt, und der Rest wird auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners angelegt, um daraus lebenslange Auszahlungen in veränderlicher Höhe zu erbringen.
Auszahlplan. Das Kapital wird für einen Auszahlplan verwendet, der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Die monatliche Höhe wird zu Beginn und danach wiederkehrend in Abständen von bis zu drei Jahren neu festgelegt: Mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals werden durch die Zahl der Monate bis zum Ende der Laufzeit geteilt. Ein etwaiges Restkapital wird am Ende der Laufzeit ausgezahlt. Die Gesetzesbegründung nennt als Ziel, neben lebenslangen Leistungen auch langlaufende Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr zu ermöglichen.
Zusätzlich kann eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren bei einer lebenslangen Leibrente vereinbart werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AltZertG). Stirbt der Rentenbezieher innerhalb dieser Zeit, wird die Rente nach der Begründung trotzdem so lange gezahlt.
Einmalauszahlung: bis zu 30 Prozent
Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Zulässig ist auch, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen sowie die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge.
Kleine Rentenbeträge können abgefunden werden: Eine Kleinbetragsrente liegt nach § 93 Abs. 3 EStG vor, wenn die monatliche Rente oder Leistung bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten Kapitals 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Eine Abfindung gilt dann nicht als schädliche Verwendung.
Besteuerung: nachgelagert
Die Begründung des Gesetzes hält fest, dass an der steuerlichen Systematik festgehalten wird: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich freigestellt, in der Auszahlungsphase wird nachgelagert besteuert. Die Besteuerung der Leistungen regelt § 22 Nr. 5 EStG, die nach dem neuen Satz 16 auch für Leistungen aus Verträgen gilt, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden. Die Begründung nennt außerdem, dass Erträge in der Ansparphase eines Altersvorsorgevertrags steuerfrei sind. Wie hoch Ihre Steuer in der Auszahlphase ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Das lässt sich heute nicht seriös vorhersagen. Der Anbieter muss Ihnen die Höhe der im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen bescheinigen (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).
Keine Kapitalgarantie beim Depot
Das Altersvorsorgedepot verzichtet nach der Gesetzesbegründung auf Kapitalgarantien. Verträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG dagegen sehen eine Zusage von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen vor. Für das Depot darf weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart sein (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG). Kurz vor der Auszahlungsphase verringert beim Standarddepot der Lebenszyklus-Mechanismus den Anteil des risikoreicheren Fonds: fünf Jahre vorher höchstens 50 Prozent, zwei Jahre vorher und zu Beginn höchstens 30 Prozent (§ 1 Abs. 1c Nr. 5 AltZertG).
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Häufige Fragen
Wann beginnt die Auszahlung frühestens?
Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Ausnahme: Es kann früher beginnen, wenn vorher eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG). Spätestens darf sie nicht erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen.
Kann ich mir das ganze Kapital auf einmal auszahlen lassen?
Nein. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals dürfen außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Das übrige Kapital muss für eine lebenslange Zahlung oder einen Auszahlplan verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG).
Wie lange läuft ein Auszahlplan?
Er muss frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres enden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AltZertG). Ein etwaiges Restkapital wird am Ende ausgezahlt.
Wie werden Auszahlungen besteuert?
Nachgelagert: Die Beiträge wurden in der Ansparphase steuerlich freigestellt beziehungsweise gefördert, die Leistungen unterliegen in der Auszahlphase der Besteuerung. Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 5 EStG. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und Abs. 1b AltZertG), Art. 1 Nr. 4 (§ 93 Abs. 3 EStG), Art. 2 Nr. 2 (§ 22 Nr. 5 EStG)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Allgemeiner Teil der Begründung zur Auszahlungsphase und nachgelagerten Besteuerung
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