Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Empfehlung: Dieser Text erklärt die Regeln und sagt nicht, ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist. Das hängt von Ihrem Vertrag und Ihrer Situation ab. Die Verbraucherzentralen beraten dazu individuell.
Wer schon einen Riester-Vertrag hat, fragt sich, was die Reform für ihn bedeutet. Der Gesetzgeber hat dafür einen Bestandsschutz geschaffen. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach dem Gesetzestext (§ 52 Abs. 50a EStG neu) vorsichtig und ohne Wechselempfehlung.
Bestandsvertrag: altes Recht bleibt
Ein Bestandsvertrag ist nach § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde. Für ihn gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Abs. 1, 86, 89 und 91 EStG sowie §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das betrifft also unter anderem Grundzulage, Kinderzulage und Mindesteigenbeitrag nach altem Recht.
Die Gesetzesbegründung nennt als Zweck den Vertrauensschutz: Menschen hätten im Vertrauen auf die bisherigen Regeln langfristige Verträge abgeschlossen. Nach altem Recht lag der Mindesteigenbeitrag in der Regel bei vier Prozent der Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Zulagen, mit einem Sockelbetrag von 60 Euro bei sehr geringem Einkommen. Das neue Recht kennt stattdessen einen festen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro (§ 86 EStG).
Die unwiderrufliche Erklärung
Nach Satz 4 können Zulageberechtigte gegenüber ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass sie die Anwendung der neuen Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünschen. Wichtig dabei:
- Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (Satz 5).
- Sie gilt einheitlich für alle Bestandsverträge. Ein Teilwechsel ist nicht vorgesehen.
- Sie kann nicht widerrufen werden. Die Begründung sagt, damit solle sichergestellt werden, dass die Entscheidung bewusst getroffen wird.
- Mit der Erklärung gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag (Satz 9).
Weil die Erklärung nicht zurückgenommen werden kann, lohnt vorab ein Beratungsgespräch, etwa bei der Verbraucherzentrale.
Neuabschluss nach dem 31.12.2026
Satz 6 bestimmt: Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das neue Gesetz anzuwenden. Die Begründung erläutert, dass es nicht möglich sei, im Rahmen der steuerlichen Förderung altes und neues Recht zu kombinieren. Der Bestandsschutz endet also mit dem Abschluss eines neuen Vertrags. Für betriebliche Altersversorgung enthalten die Sätze 2 und 7 Parallelregeln.
Für Ehepaare ist Satz 8 wichtig: Wird bei einem Ehegatten das neue Recht angewendet und beantragt der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte eine Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch bei ihm das neue Recht.
Höchstens zwei geförderte Verträge
§ 82 Abs. 5 EStG (neu): Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1, 1b, 1c oder 1d AltZertG abgeschlossen, werden die Beiträge ab dem dritten Vertrag nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt, und dieser Vertrag gilt nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses. Nach der Begründung soll das eine Verteilung auf viele Verträge vermeiden, die zu Bürokratie, hohen Kosten und Kleinbetragsrenten führe. Dem Wortlaut nach zählen nur Verträge, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden. Nach der Begründung werden Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, von dieser Regelung nicht erfasst. Unabhängig davon wird die Zulage bei mehr als zwei Verträgen nur für die zwei mit den höchsten Beiträgen gewährt (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG, bisheriges Recht).
Wechsel zu einem Altersvorsorgedepot
Das Gesetz sieht vor, dass Altersvorsorgende ihr gebildetes Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen können, auch auf ein Altersvorsorgedepot (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG, Näheres im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten). Ob das für Sie sinnvoll ist, hängt von Kosten, Garantien und Förderung Ihres bestehenden Vertrags ab. Beim Altersvorsorgedepot ist laut Begründung keine Kapitalgarantie vorgesehen (§ 1 Abs. 1b AltZertG). Prüfen Sie deshalb auch, welche Zusagen Ihr bisheriger Vertrag enthält.
Worauf Sie vor einer Entscheidung achten sollten
- Welche Erklärung geben Sie ab, und wirkt sie für alle Bestandsverträge?
- Welche Kosten und Fristen gelten bei Ihrem Anbieter für eine Kündigung oder Übertragung?
- Lassen Sie sich unabhängig beraten, etwa bei der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt auf seiner Seite zur Altersvorsorge-Reform vor Provisionen im Vertrieb.
Rechnen Sie die Zulagen mit dem Zulagenrechner nach. Er gilt für das neue Recht, nicht für Bestandsverträge mit altem Recht.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Riester-Vertrag beenden?
Nein. Für zertifizierte Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), gelten nach § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter.
Kann ich das neue Recht für meinen alten Vertrag wählen?
Ja. Nach § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG können Sie gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass Sie die neuen Vorschriften einheitlich für alle Bestandsverträge wünschen. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt.
Was passiert, wenn ich nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließe?
Dann ist nach § 52 Abs. 50a Satz 6 EStG einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das neue Recht anzuwenden. Ein Mischen von altem und neuem Recht ist laut Gesetzesbegründung nicht möglich.
Wie viele Verträge werden gefördert?
Nach § 82 Abs. 5 EStG zählen bei mehr als zwei nach dem 31.12.2026 abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen die Beiträge ab dem dritten Vertrag nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge. Maßgeblich ist das Abschlussdatum.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 3 (§ 52 Abs. 50a EStG), Nr. 6 (§ 82 Abs. 5 EStG), Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 52 Abs. 50a, § 82 Abs. 5 und § 86 EStG
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Informationen zur Altersvorsorge-Reform
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.