Altersvorsorgedepot-Fragen

Kinderzulage im Altersvorsorgedepot

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Die Kinderzulage ist ein Bestandteil der staatlichen Förderung beim Altersvorsorgedepot. Sie kommt zur Grundzulage hinzu und richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Ihnen Kindergeld festgesetzt wird. Dieser Ratgeber erklärt die Berechnung nach dem Gesetzestext, der ab dem 01.01.2027 gilt.

Was das Gesetz sagt

§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG (neu, Art. 2 Nr. 8 des Altersvorsorgereformgesetzes) lautet:

„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind.”

Daraus folgt: Je Kind erhalten Sie so viel Zulage, wie Sie an Eigenbeitrag leisten, aber höchstens 300 Euro. Voraussetzung ist außerdem der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG): Wer darunter bleibt, bekommt weder Grund- noch Kinderzulage.

Tabelle: Kinderzulage bei 1, 2 und 3 Kindern

Die Werte ergeben sich aus der Formel „je Kind der Eigenbeitrag, höchstens 300 Euro“, mit demselben Eigenbeitrag für jedes Kind (siehe nächster Abschnitt).

Eigenbeitrag im Jahr Grundzulage Kinderzulage 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
100 € (unter 120 €) 0 € 0 € 0 € 0 €
120 € (10 €/Monat) 60 € 120 € 240 € 360 €
300 € (25 €/Monat) 150 € 300 € 600 € 900 €
600 € (50 €/Monat) 240 € 300 € 600 € 900 €
1.800 € (150 €/Monat) 540 € 300 € 600 € 900 €

Die Grundzulage steht nach § 84 EStG: 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, 25 Prozent von 360,01 bis 1.800 Euro. Mit dem Zulagenrechner können Sie eigene Werte einsetzen.

Die Frage bei mehreren Kindern

Der Gesetzestext nennt die Zulage „für jedes Kind“ und bezieht sie auf „die im Beitragsjahr … geleisteten Altersvorsorgebeiträge“. Der Wortlaut spricht also dafür, dass derselbe Eigenbeitrag für jedes Kind neu zählt: Wer 300 Euro im Jahr einzahlt und drei Kinder hat, käme auf 3 × 300 Euro Kinderzulage.

Die Gesetzesbegründung beschreibt es ähnlich. Dort heißt es zu § 85 Abs. 1, der Zulageberechtigte erhalte „für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird … für die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge“ einen Betrag. Beachten Sie: Diese Begründung gehört zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) und nennt dort noch 25 Prozent. Verabschiedet wurden 100 Prozent. Für die Höhe gilt deshalb der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt, nicht die Prozentangabe in der Begründung.

Manche Vergleichsportale rechnen bei mehreren Kindern mit einem höheren Eigenbeitrag, etwa 300 Euro je Kind, um auf die volle Kinderzulage zu kommen. Das ist eine strengere Lesart als der Wortlaut. Eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben), die die Frage verbindlich klärt, gibt es noch nicht. Unser Rechner folgt dem Wortlaut und weist darauf hin. Wer sicher gehen will, fragt beim Anbieter oder bei der Verbraucherzentrale nach.

Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern

Die Zulage steht dem Elternteil zu, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird. § 85 Abs. 2 EStG in der neuen Fassung regelt für Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR haben:

  • Die Kinderzulage wird dem Elternteil zugeordnet, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird.
  • Bei übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern wird sie dem anderen Elternteil zugeordnet.
  • Die Erklärungen gehen schriftlich oder elektronisch an den Anbieter des anderen Elternteils und können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.

Nach der Begründung wird damit die Zuordnung vom Geschlecht der Eltern gelöst. Bisher kam die Zulage bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts typisierend der Mutter zu.

Zeitpunkt: Diese Neufassung steht in Artikel 3 des Gesetzes, der nach Art. 14 Abs. 3 erst am 01.01.2028 in Kraft tritt. Ebenfalls dort steht die Regel für den Fall, dass verschiedene Zulageberechtigte im selben Kalenderjahr für dasselbe Kind Kindergeld erhalten: Die Zulage steht dann demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt wurde (§ 85 Abs. 1 Satz 4 EStG neu). Für 2027 gelten die beiden Regeln daher noch in der bisherigen Fassung: Bei verschiedenen Zulageberechtigten für dasselbe Kind entscheidet der erste Anspruchszeitraum im Kalenderjahr (§ 85 Abs. 1 Satz 4 EStG alt), bei Eltern verschiedenen Geschlechts bekommt die Mutter die Zulage, auf Antrag beider Eltern der Vater (§ 85 Abs. 2 EStG alt).

Altverträge

Wer einen Riester-Vertrag aus der Zeit vor 2027 hat, bleibt nach § 52 Abs. 50a EStG beim bisherigen Recht, auch bei der Kinderzulage (§ 85 Abs. 1). Nach der Begründung war die Kinderzulage dort starr: 300 Euro, für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro. Mehr dazu im Ratgeber Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot.

Häufige Fragen

Wie viel Eigenbeitrag brauche ich für die volle Kinderzulage?

Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro je Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach dem Wortlaut ist die volle Zulage von 300 Euro je Kind also bei 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr erreicht, das sind 25 Euro im Monat. Mindestens müssen es 120 Euro im Jahr sein (§ 86 EStG).

Gibt es die Kinderzulage auch, wenn für das Kind kein Kindergeld festgesetzt wird?

Nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG gibt es die Zulage für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird. Ohne festgesetztes Kindergeld nennt das Gesetz keine Kinderzulage.

Welcher Elternteil bekommt die Kinderzulage?

Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern im EU- oder EWR-Raum grundsätzlich der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird. Auf übereinstimmende Erklärung beider Eltern kann sie dem anderen Elternteil zugeordnet werden (§ 85 Abs. 2 EStG in der Fassung ab 2028).

Gilt das auch für meinen alten Riester-Vertrag?

Für Bestandsverträge gelten nach § 52 Abs. 50a EStG die bisherigen Regeln weiter, auch zur Kinderzulage (§ 85 Abs. 1). Das gilt, bis Sie die Anwendung des neuen Rechts erklären oder nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließen.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.