Altersvorsorgedepot für Selbstständige
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Bisher war die staatliche Altersvorsorgeförderung nach Riester vor allem etwas für Beschäftigte und Beamte. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) kommt ab dem 01.01.2027 ein weiterer Personenkreis dazu: bestimmte Selbstständige. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen nach dem Gesetzestext.
Die Regel in § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG
Nach dem neu eingefügten Satz 5 gilt die Begünstigung für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr
- Einkünfte nach § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (selbstständige Arbeit) erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben, oder
- Einkünfte nach § 19 EStG erzielen und als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe entrichtet haben (dazu unten mehr).
„Satz 1 gilt entsprechend“, heißt es dort. Das bedeutet: Es gilt dieselbe Begünstigung wie für Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich der Abzug von Altersvorsorgebeiträgen bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben.
Was das für Sie bedeutet
Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den allgemeinen Regeln: Grundzulage bis 540 Euro (§ 84 EStG), gegebenenfalls Bonus unter 25 und Kinderzulage bis 300 Euro je Kind (§ 85 EStG). Voraussetzung ist der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG). Den Zulagenrechner können Sie mit Ihren Werten nutzen.
Steuererklärung. Weil die Förderberechtigung an die abgegebene Steuererklärung für das Beitragsjahr anknüpft, spielt diese Erklärung eine zentrale Rolle. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Berechtigung geprüft wird. Vorgesehen ist ein Datenabgleich der zentralen Stelle unter anderem mit den Finanzämtern (§ 91 Abs. 1 EStG). Einzelheiten kann ein BMF-Schreiben regeln, das es noch nicht gibt.
Art der Einkünfte. Genannt sind ausdrücklich nur Einkünfte nach § 15 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Ob Ihre Tätigkeit darunter fällt, entscheidet das Steuerrecht. Im Zweifel hilft Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.
Altersgrenze. Die Förderberechtigung besteht nur, solange Sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Pflichtmitglieder in Versorgungswerken
Der Gesetzgeber hat auch Beschäftigte berücksichtigt, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind. Nach § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG sind unter 67-Jährige mit Einkünften nach § 19 EStG begünstigt, wenn sie
- als Pflichtmitglied eine Versorgungsabgabe an die Versorgungseinrichtung entrichtet haben und
- spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle jährlich die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis mitteilt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.
Zuständige Stelle ist nach § 81a Nr. 6 EStG (neu) in diesem Fall die berufsständische Versorgungseinrichtung. Selbstständige Mitglieder eines Versorgungswerks fallen, wenn sie Einkünfte nach § 15 oder § 18 erzielen, unter Nr. 1.
Hintergrund
Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren angeregt, den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auf Selbstständige auszuweiten. Seine Begründung: Selbstständigkeit gehe mit einem erhöhten Risiko der Altersarmut einher. Außerdem entfalle mit dem festen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro die Hürde, die der bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag dargestellt habe (BT-Drs. 21/4088, Anlage 2). Die verabschiedete Fassung enthält die Ausweitung. Die Begründung des Regierungsentwurfs selbst äußert sich dazu noch nicht, weil der Entwurf Selbstständige nicht vorsah.
Worauf Sie achten sollten
- Prüfen Sie vor einem Vertragsabschluss die Voraussetzungen für Ihre Einkunftsart und Ihr Alter.
- Zertifizierte Verträge müssen erst von den Anbietern angeboten werden. Konditionen behandelt diese Seite bewusst nicht.
- Bestehende Riester-Verträge: Siehe den Ratgeber Riester-Vertrag und Altersvorsorgedepot.
- Für eine persönliche Empfehlung wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder eine zugelassene Beratung. Diese Seite gibt keine individuelle Empfehlung.
Häufige Fragen
Brauche ich als Selbstständiger einen Mindestbeitrag?
Für die Zulagen gilt der feste Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG). Eine einkommensabhängige Mindestberechnung kennt die neue Regelung nicht mehr.
Bis zu welchem Alter gilt die Förderberechtigung?
Nach § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG müssen Selbstständige das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Ja. § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG verlangt, dass Sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben.
Gilt das auch für Mitglieder eines Versorgungswerks?
Für Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Einkünften nach § 19 EStG gibt es eine eigene Regel (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG) mit Versorgungsabgabe und Einwilligung gegenüber der Versorgungseinrichtung.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG), Nr. 5 (§ 81a Nr. 6 EStG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Stellungnahme des Bundesrates zu Selbstständigen (Anlage 2)
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.