Altersvorsorgedepot-Fragen

Tod und Vererbung beim Altersvorsorgedepot

Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbrechtliche Fragen (Testament, Erbschein) sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht gibt es noch nicht.

Stirbt jemand mit einem Altersvorsorgedepot, ist die steuerlich einfachste Lösung die Übertragung des Kapitals auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners: Dann muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden. Für Kinder und andere Erben gibt es diese Ausnahme nicht: Eine Auszahlung im Todesfall ist eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Begründung sagt ausdrücklich, dass eine Vererbung an Dritte steuerlich nicht begünstigt werden soll. Dieser Ratgeber erklärt, was das Reformgesetz hierzu sagt (Art. 2 und 6, gültig ab 01.01.2027) und wo die Quellen enden.

Übertragung auf den Ehepartner

§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG (neu) nimmt diesen Fall von der Rückzahlungspflicht aus. Es ist keine Rückzahlung nötig für gefördertes Altersvorsorgevermögen, das „im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird“, wenn

  • die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG) und
  • beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat hatten.

Nach der Begründung wird die bisherige Regelung unverändert übernommen. Nur die Sonderregel für britische Altverträge vor dem 23.06.2016 entfällt für neue Verträge. Für die Übertragung muss der bisherige Anbieter dem Anbieter des neuen Vertrags die Förderdaten mitteilen (§ 11 Abs. 1 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, Art. 9 Nr. 2).

Voraussetzung ist also ein Vertrag auf den Namen des Ehegatten. Das Gesetz verlangt nicht, dass er schon vor dem Tod bestand, und nennt dafür keine Frist. Wie die Übertragung praktisch abläuft (Formulare, Fristen), regeln die Anbieter in ihren Bedingungen. Zu beachten ist auch die Begrenzung auf zwei geförderte Verträge (§ 82 Abs. 5 EStG), siehe Riester und Altersvorsorgedepot. Wie Übertragungen im Erbfall dabei zählen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ein BMF-Schreiben zum neuen Recht fehlt noch.

Kinder und andere Erben

Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 EStG (bisheriges Recht, von der Reform nicht geändert) gilt die Rückzahlungspflicht ausdrücklich „bei Auszahlungen im Fall des Todes des Zulageberechtigten“. Eine Ausnahme für Kinder oder sonstige Erben gibt es nicht. Die Begründung nennt die Absicht: Eine Vererbbarkeit an einen Dritten „soll nicht steuerlich begünstigt werden“ (zu § 82 Abs. 3 EStG). Auch das Höchstalter von 70 Jahren für den Beginn der Auszahlung begründet der Gesetzgeber damit, dass das Altersvorsorgevermögen der Altersvorsorge dienen soll und nicht „zu einer ausschließlichen Vererbung zweckentfremdet“ wird (zu § 1 Abs. 1 AltZertG).

Was bei einer Auszahlung an Erben passiert:

  • Die auf das ausgezahlte Kapital entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuervorteile sind zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Rückzahlungsbetrag).
  • Der Anbieter zeigt die Auszahlung der zentralen Stelle vorher an. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag, den der Anbieter einbehält und abführt (§ 94 Abs. 1 EStG). Erben erhalten also nicht den vollen Vertragswert.
  • Das ausgezahlte geförderte Vermögen gilt nach Abzug der Zulagen als Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG (Satz 3 der Vorschrift) und wird je nach Vertragsart nach Buchst. a bis c besteuert. Näheres im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
  • Wenn die Einbehaltung nicht möglich war, setzt die zentrale Stelle den Betrag per Bescheid fest. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres (§ 94 Abs. 2 EStG). Wer im Erbfall als Schuldner in Anspruch genommen wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Ob und wie das Guthaben nach dem Tod überhaupt an Erben ausgezahlt wird, bestimmt der Vertrag. Der Bundesrat hatte angeregt, das im Produktinformationsblatt anzugeben. Er begründete das damit, dass die Vererbbarkeit vom Produkt und von der Gestaltung der Auszahlungsphase abhänge. Die Bundesregierung sagte eine Prüfung zu. In der verabschiedeten Liste der Pflichtangaben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AltZertG) steht zur Vererbung keine eigene Angabe. Fragen Sie deshalb den Anbieter vor Vertragsabschluss, was seine Bedingungen für den Todesfall vorsehen.

Nach Rentenbeginn: Rentengarantiezeit

Neue Verträge dürfen keine ergänzenden Absicherungen wie Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz mehr enthalten, mit einer Ausnahme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AltZertG): Bei einer lebenslangen Leibrente kann eine Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden. Die Begründung erklärt: Wer die erste Auszahlung erlebt, bekommt die Rente auf jeden Fall zehn oder zwanzig Jahre lang, auch wenn er zwischenzeitlich stirbt. Steuerlich gilt dazu:

  • Beitragsanteile, die für die Rentengarantiezeit verwendet werden, zählen zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Auf die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile besteht keine Rückzahlungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b EStG).

Wer die Rente in der Garantiezeit erhält, etwa Ehegatte oder Kinder, regelt der Vertrag, nicht das Gesetz. Beim Auszahlplan (läuft mindestens bis zum 85. Lebensjahr, Restkapital wird am Ende ausgezahlt, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AltZertG) sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, was bei einem Tod vor Ende der Laufzeit geschieht. Eine Auszahlung des Restkapitals im Todesfall wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 2 EStG eine schädliche Verwendung, soweit keine Ausnahme greift. Mehr zu den Auszahlungsformen im Ratgeber Auszahlphase beim Altersvorsorgedepot.

Bestandsverträge und Betriebsrente

Für Verträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, bleibt bei einer schädlichen Verwendung die bisherige Fassung von § 93 Abs. 1 Satz 4 maßgeblich (§ 52 Abs. 51a EStG, Art. 2 Nr. 3 Buchst. d). Nach der Begründung dient das dem Vertrauensschutz: Solche Verträge können mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz weitergeführt werden, auch nach einem Wechsel zur neuen Förderung. Bei der betrieblichen Altersversorgung (§ 82 Abs. 2 Satz 2 EStG) bleibt es dabei, dass für Hinterbliebenenrenten keine Rückzahlungspflicht besteht, soweit sie an die in § 82 Abs. 3 Satz 3 EStG genannten Hinterbliebenen gezahlt werden. Das sind der Ehegatte und die Kinder, für die dem Zulageberechtigten Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zugestanden hätte. Die Begründung nennt dazu: Der Hinterbliebenenbegriff ist steuerlich eng auszulegen.

Geförderte Wohnung

Bei einer Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) gibt es besondere Regeln für den Todesfall, etwa zum Wohnförderkonto und zum Ehegatten (§ 92a EStG). Artikel 3 fasst sie zum 01.01.2028 neu. Nach der Begründung bleiben die Regeln beim Tod des Zulageberechtigten unverändert. Wir gehen darauf nicht näher ein.

Was Sie tun können

  • Fragen Sie den Anbieter vor Vertragsabschluss, was die Vertragsbedingungen für den Todesfall vorsehen, vor und nach Rentenbeginn.
  • Prüfen Sie, ob eine Rentengarantiezeit angeboten wird, und fragen Sie nach, was sie kostet.
  • Klären Sie erbrechtliche Fragen mit einer Notarin, einem Notar oder einer Beratungsstelle. Diese Seite gibt keine Empfehlung für ein Produkt oder einen Anbieter.

Häufige Fragen

Was passiert mit dem Guthaben, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe?

Das Gesetz sieht eine Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten vor, bei der die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG). Eine Auszahlung im Todesfall an andere Personen ist dagegen eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG): Zulagen und Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen. Ob das Guthaben vererbbar ist, hängt zudem vom Vertrag ab.

Kann mein Ehepartner das Guthaben übernehmen, ohne dass Förderung zurückgezahlt werden muss?

Ja, unter Bedingungen: Das Kapital muss auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Die Ehegatten dürfen im Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, und beide müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR gehabt haben (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG).

Was ist die Rentengarantiezeit?

Bei einer lebenslangen Leibrente kann eine Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AltZertG). Stirbt der Rentenbezieher innerhalb dieser Zeit, wird die Rente nach der Gesetzesbegründung trotzdem bis zum Ende der Garantiezeit gezahlt.

Müssen Kinder oder andere Erben die Förderung zurückzahlen?

Wird Kapital im Todesfall an Erben ausgezahlt, liegt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 EStG eine schädliche Verwendung vor. Die auf das ausgezahlte Kapital entfallenden Zulagen und der festgestellte Steuervorteil sind zurückzuzahlen. Der Anbieter behält den Betrag nach § 94 Abs. 1 EStG von der Auszahlung ein und führt ihn ab. Ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten.

Gilt das auch für meinen alten Riester-Vertrag?

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt bei einer schädlichen Verwendung weiter die alte Fassung von § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG (§ 52 Abs. 51a EStG), nach der die Rückzahlung für Hinterbliebenenrenten und für Beitragsanteile zur Absicherung des Todesfalls entfällt. Einzelheiten stehen im jeweiligen Vertrag.

Quellen

Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.