Zulässige Anlagen und Standarddepot
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Keine Anlageempfehlung: Dieser Text beschreibt, was das Gesetz erlaubt. Er sagt nicht, welche Anlage oder welcher Anbieter für Sie passt.
Im Altersvorsorgedepot sind nur Anlagen aus einer festen Liste erlaubt: bestimmte Investmentfonds bis Risikoklasse 5 und auf Euro lautende Anleihen von Staaten und öffentlichen Stellen. Einzelaktien gehören nicht dazu. Eine Kapitalgarantie gibt es beim Depot nicht. Daneben gibt es das Standarddepot, eine stark vereinfachte Variante mit zwei Fonds und einer Kostenobergrenze von 1,0 Prozent. Die Regeln stehen in § 1 und § 2a AltZertG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 6 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2).
Die Positivliste: Was erlaubt ist
§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG nennt die Anlagen, für die Beiträge, Zulagen und Erträge verwendet werden dürfen. Die Begründung sagt ausdrücklich, die Liste sei abschließend.
| Anlage | Voraussetzung nach dem Gesetz |
|---|---|
| Anteile an OGAW (Fonds nach EU-Standard für Privatanleger) | im Inland vertreibbar, Basisinformationsblatt (PRIIPs), höchstens Risikoklasse 5 |
| Anteile an offenen Publikums-AIF (gemischte Fonds nach §§ 218, 219 KAGB) | Basisinformationsblatt, höchstens Risikoklasse 5 |
| Anteile an offenen ELTIF (europäische langfristige Investmentfonds) | Basisinformationsblatt, höchstens Risikoklasse 5 |
| Euro-Schuldverschreibungen von Bund, Ländern, Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften | in Euro ausgegeben, bei Anstalten nur mit Haftung einer Körperschaft |
| Euro-Schuldverschreibungen von Euro-Staaten, EU, Euratom, EIB, EFSF | in Euro ausgegeben |
Ein Verrechnungskonto darf genutzt werden, wenn es Bestandteil des Vertrags ist. Die Risikoklassen laufen nach der Begründung von 1 (niedrigste Stufe) bis 7 (sehr hohes Risiko). Klasse 5 gilt als „mittelhoch“. Nicht auf der Liste stehen zum Beispiel Einzelaktien, Unternehmensanleihen einzelner Firmen, Direktinvestments in Gold oder Kryptowerte. Ob ein Fonds seinerseits in solche Werte investiert, ergibt sich aus seinem Basisinformationsblatt.
Und die ETFs? Der Gesetzestext spricht von Fonds, nicht von ETFs. Welcher Fonds die Bedingungen erfüllt, hängt von seiner Rechtsform und Risikoklasse ab. Der Bundesrat ging in seiner Stellungnahme zum Entwurf davon aus, dass sich im Rahmen der Standarddepot-Vorgaben ETFs verwenden lassen. Das ist eine Meinung aus dem Gesetzgebungsverfahren, keine gesetzliche Regel. Entscheidend ist, was Ihr Anbieter tatsächlich anbietet.
Wer wählt die Anlagen aus?
Nach § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 AltZertG wählt grundsätzlich der Anbieter die Anlagen aus. Ausnahme: Der Vertrag räumt Ihnen die Option ein, selbst aus den angebotenen Anlagemöglichkeiten zu wählen. Erworben werden die Anlagen laut Begründung immer vom Anbieter. Er muss Ihnen die Basisinformationsblätter und Informationen zu den Anleihen elektronisch zugänglich machen (Nr. 6). Die Auswahl, die ein Anbieter zur Verfügung stellt, kann sich laut Begründung ändern, etwa wenn Anlagen nicht mehr verfügbar sind.
Standarddepot und freies Depot im Vergleich
„Freies Depot“ ist kein Gesetzesbegriff. Gemeint ist hier ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1b ohne die zusätzlichen Vorgaben des Standarddepots nach Abs. 1c.
| Altersvorsorgedepot-Vertrag (Abs. 1b) | Standarddepot (Abs. 1c) | |
|---|---|---|
| Anlagen | Positivliste, Auswahl durch Anbieter oder bei vereinbarter Option durch Sie | genau zwei OGAW, vom Anbieter vorab festgelegt |
| Risiko der Fonds | bis Risikoklasse 5 | ein Fonds Risikoklasse 1 oder 2, ein Fonds Risikoklasse 3, 4 oder 5 |
| Ihre Wahl | je nach Vertrag | nur die Aufteilung der Beiträge auf die beiden Fonds, sonst gilt die Voreinstellung |
| Abschluss | nach Anbieter | muss elektronisch möglich sein |
| Risikoabbau vor der Auszahlung | nicht vorgeschrieben | fünf Jahre vorher höchstens 50 %, zwei Jahre vorher und zum Beginn höchstens 30 % im risikoreicheren Fonds |
| Kostendeckel | keiner im Gesetz | Effektivkosten höchstens 1,0 % |
Beim Standarddepot muss der Anbieter einen Fonds ersetzen, der aus seiner Risikoklasse herausrutscht (Abs. 1c Nr. 4), und Sie darüber informieren. Beim Risikoabbau können Sie andere Prozentsätze verlangen (Nr. 5 Buchst. b), zum Beispiel wenn Sie einen langen Auszahlplan planen. Die Begründung nennt dieses Beispiel ausdrücklich.
Anbieter, die Verträge nach § 1 Abs. 1 oder 1b zertifizieren lassen wollen, müssen mindestens ein Standarddepot anbieten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltZertG, bestätigt in § 7 Abs. 4 Satz 3). Die Bundesregierung ist zudem ermächtigt, per Rechtsverordnung ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers einzuführen (§ 1 Abs. 1e). Eine solche Verordnung gibt es noch nicht, der Träger steht noch nicht fest.
Kosten: Effektivkosten und Deckel
Anbieter müssen die Effektivkosten ermitteln, also die Renditeminderung durch alle Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 (§ 2a Abs. 1 AltZertG). Sie stehen im individuellen Produktinformationsblatt, das Sie vor Vertragsabschluss erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). Kosten, die dort nicht ausgewiesen sind, schulden Sie nicht (Nr. 8).
- Deckel nur für das Standarddepot: Höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten (§ 2a Abs. 2). Maßgebend ist die Zahl im Produktinformationsblatt. Im Regierungsentwurf standen noch 1,5 Prozent, verabschiedet wurde 1,0.
- Prüfung: Ein Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Aktuar muss mindestens alle drei Jahre bestätigen, dass die Effektivkosten richtig berechnet sind und beim Standarddepot der Deckel eingehalten wird (§ 2a Abs. 3).
- Kostenerhöhung: Der Anbieter muss sie mit vier Monaten Frist zum Quartalsende ankündigen (§ 7c). Nach einer Kostenänderung ist der Wechsel kostenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Mehr dazu im Ratgeber Anbieterwechsel und Kosten.
- Jährliche Information: Der Anbieter nennt die tatsächlichen Kosten des Beitragsjahres (§ 7a).
Wie stark Kosten über die Jahre wirken, zeigt der Kostenrechner. Für andere Depots sieht das Gesetz keinen Kostendeckel vor. Das Bundesfinanzministerium kann per Verordnung nähere Bestimmungen zu Kostenarten erlassen (§ 2a Abs. 4). Ob und wie es das tut, ist noch offen.
Garantien
- Altersvorsorgedepot: Keine Kapitalgarantie. Weder ein Mindestkapital am Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung dürfen vereinbart sein (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4). Der Wert kann also auch unter die Summe Ihrer Einzahlungen fallen. Das Standarddepot hat zwar einen Risikoabbau gegen Ende, aber ebenfalls keine Garantie.
- Garantieprodukt: Verträge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG sagen zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge samt Zulagen zur Verfügung stehen. Die garantierte Leistung muss im Produktinformationsblatt stehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6).
- Rentengarantiezeit: Die Mindestauszahlungsdauer von 10 oder 20 Jahren bei einer lebenslangen Rente ist keine Kapitalgarantie (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Mehr dazu im Ratgeber Tod und Vererbung.
Einzahlung und Verfügbarkeit
Pro Jahr dürfen höchstens 6.840 Euro eingezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG, Zulagen und Erträge zählen nicht mit). Gefördert werden Beiträge bis 1.800 Euro, siehe Zulagenrechner. Den Beginn der Auszahlung können Sie beim Depot in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen (Nr. 5), Näheres im Ratgeber Auszahlphase.
Verträge nach neuem Recht können erst ab 01.01.2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AltZertG). Wann die Zertifizierungsstelle den Zugang für Anbieter öffnet, gibt sie per Schreiben im Bundessteuerblatt bekannt (§ 14 Abs. 7 Satz 1). Wann bestimmte Anbieter ein zertifiziertes Depot anbieten, ist noch offen. Was Anbieter angekündigt haben, steht in der Anbieterübersicht. Vor dem 01.01.2027 zertifizierte Verträge dürfen ab diesem Tag nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 Satz 4). Bestandsverträge laufen weiter, siehe Riester und Altersvorsorgedepot.
Häufige Fragen
Darf ich im Altersvorsorgedepot Einzelaktien kaufen?
Nach dem Gesetzestext nicht. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG zählt die zulässigen Anlagen abschließend auf: bestimmte Fonds und Euro-Anleihen öffentlicher Stellen. Einzelaktien stehen nicht auf dieser Liste.
Sind ETFs im Altersvorsorgedepot erlaubt?
Das Gesetz verwendet das Wort ETF nicht. Erlaubt sind unter anderem OGAW-Fonds und offene Publikums-AIF mit Basisinformationsblatt und höchstens Risikoklasse 5. Ob ein bestimmter ETF dazu gehört und ob ihn Ihr Anbieter anbietet, zeigen die Fondsunterlagen und das Angebot des Anbieters.
Wie hoch ist der Kostendeckel?
Beim Standarddepot dürfen die Effektivkosten höchstens 1,0 Prozent betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Das gilt nur für diese Vertragsart. Die Prozentangabe 1,5 im Regierungsentwurf wurde nicht übernommen, maßgeblich ist der verkündete Gesetzestext.
Gibt es beim Altersvorsorgedepot eine Kapitalgarantie?
Nein. Beim Altersvorsorgedepot darf weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart sein (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG). Garantien gibt es nur bei den Garantieprodukten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG.
Muss jeder Anbieter ein Standarddepot anbieten?
Anbieter, die Verträge nach § 1 Abs. 1 oder 1b AltZertG zertifizieren lassen, müssen mindestens ein Standarddepot anbieten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltZertG). Das kann auch ein kooperierender Anbieter sein. Ausgenommen sind laut Begründung auf Eigenheimrenten spezialisierte Anbieter.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 6 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, Abs. 1b, 1c, 1e, 3 AltZertG), Nr. 3 (§ 2a AltZertG), Nr. 8, 9 und 11 (§§ 7, 7a, 7c AltZertG), Nr. 17 (§ 14 Abs. 7 AltZertG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu § 1 Abs. 1b, 1c und § 2a AltZertG sowie Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 2); Regierungsentwurf, nicht die verabschiedete Fassung
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.