Wer wird gefördert? Berechtigte, Grundzulage, Ehepartner
Stand: 19.10.2026. Quelle der Rechtslage: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156.
Gefördert wird, wer zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehört und mindestens 120 Euro im Jahr einzahlt. Dann gibt es eine Grundzulage von bis zu 540 Euro, dazu eventuell einen Bonus für unter 25-Jährige und die Kinderzulage. Ehepartner, die selbst nicht begünstigt sind, können mittelbar eine Zulage von bis zu 175 Euro erhalten. Die Zulage muss beantragt werden. Dieser Ratgeber fasst das nach dem Gesetzestext zusammen, der ab dem 01.01.2027 gilt (Art. 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, Art. 14 Abs. 2).
Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?
| Gruppe | Fundstelle | Wichtig |
|---|---|---|
| In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte | § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG | Grundfall |
| Besoldungsempfänger (insbesondere Beamte) und weitere genannte Gruppen | § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG | Einwilligung bis Ende des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle, siehe Beamte |
| Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG | § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG | unter 67 Jahre, Steuererklärung abgegeben, siehe Selbstständige |
| Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke mit Einkünften nach § 19 EStG | § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG | Versorgungsabgabe, Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk |
| Landwirte (Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte) und bestimmte Personen mit Anrechnungszeiten | § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG | stehen Pflichtversicherten gleich |
| Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit | § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG | nur wenn sie unmittelbar davor begünstigt waren und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
| Eltern kleiner Kinder ohne angerechnete Kindererziehungszeiten | § 10a Abs. 1a EStG | Kind unter vier Jahren, Kindererziehungszeiten müssen bis zum Tag nach dem 4. Geburtstag beantragt werden, sonst entfällt die Berechtigung rückwirkend |
| Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme | § 10a Abs. 6 EStG (Art. 3), ab 01.01.2028 | unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Pflichtmitgliedschaft vergleichbar mit einer inländischen. Bisher galt das nur für Mitgliedschaften, die vor dem 01.01.2010 begründet wurden |
Wer in keine dieser Gruppen fällt, hat keinen eigenen Zulageanspruch. Über den Ehegatten kann aber eine mittelbare Berechtigung bestehen (siehe unten). Die Gruppen von Satz 3, Satz 4 und Abs. 1a sind bisheriges Recht, das die Reform nicht ändert. Für sie gilt ab 2027 die neue Höhe des Abzugs und der Zulage.
Grundzulage
§ 84 EStG (neu) staffelt die Grundzulage nach dem Eigenbeitrag:
- 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und
- 25 Prozent der Beiträge zwischen 360,01 und 1.800 Euro.
Beiträge über 1.800 Euro erhöhen die Zulage nicht. Die höchste Grundzulage beträgt damit 540 Euro. Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommen einmalig 200 Euro dazu.
| Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage | Förderquote |
|---|---|---|
| 120 € | 60 € | 50 % |
| 360 € | 180 € | 50 % |
| 600 € | 240 € | 40 % |
| 1.200 € | 390 € | 32,5 % |
| 1.800 € | 540 € | 30 % |
Achtung bei älteren Quellen: Im Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) waren noch 30 und 20 Prozent und höchstens 480 Euro vorgesehen. Verabschiedet wurden die Werte oben. Eigene Zahlen rechnet der Zulagenrechner. Die Kinderzulage steht im Ratgeber Kinderzulage.
Mindesteigenbeitrag: 120 Euro
Nach § 86 EStG (neu) werden Grundzulage (einschließlich des Bonus unter 25) und Kinderzulage ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn Sie einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leisten. Das sind 10 Euro im Monat. Wer darunter bleibt, bekommt keine anteilige Zulage, sondern keine. Die bisherige Berechnung (nach der Begründung in der Regel vier Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen, mit Sockel von 60 Euro) entfällt. Die Begründung sagt, damit müsse niemand mehr jährlich neu rechnen und es gebe keine anteilige Kürzung mehr. Für Bestandsverträge gilt das alte Recht weiter, siehe Riester und Altersvorsorgedepot.
Ehepartner: die mittelbare Zulage
Gehört nur ein Ehegatte zum Personenkreis nach § 10a, kann der andere nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt sein. Dafür müssen alle fünf Bedingungen erfüllt sein:
- Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt (§ 26 Abs. 1 EStG).
- Beide haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR. Für Ehegatten von unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Dienst außerhalb von EU und EWR ausüben, entfällt diese Bedingung künftig (§ 79 Satz 4 EStG, neu).
- Auf den Namen des anderen Ehegatten besteht ein Altersvorsorgevertrag.
- Der andere Ehegatte hat im Beitragsjahr mindestens 120 Euro auf diesen Vertrag eingezahlt (bisher 60 Euro, geändert ab 2027).
- Die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.
Zur Höhe:
- Seine Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro. Berechnet wird sie nach den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten (§ 84 Satz 3 und 4 EStG). Der Höchstbetrag ist bei einem Beitrag des Ehegatten von 350 Euro erreicht (50 Prozent von 350 Euro, eigene Rechnung). Den Berufseinsteiger-Bonus des Ehegatten berücksichtigt die Begründung dabei nicht.
- Steht die Kinderzulage dem mittelbar berechtigten Ehegatten zu, werden für ihre Berechnung die Beiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Einen eigenen Sonderausgabenabzug nach § 10a hat der mittelbar Berechtigte nicht. Seine Beiträge werden beim Abzug des begünstigten Ehegatten berücksichtigt, dessen Höchstbetrag sich um 120 Euro erhöht (§ 10a Abs. 3 EStG). Mehr dazu im Ratgeber Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Hat der unmittelbar berechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag und beantragt der andere für einen neuen Vertrag eine Zulage, besteht für ihn kein Zulageanspruch (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG neu). Der Bestandsschutz des anderen hat Vorrang, weil altes und neues Recht nicht gemischt werden können.
Zulageantrag, Dauerzulageantrag und Verfahren
Die Zulage kommt nicht von selbst, sondern wird nach § 89 EStG beantragt. Dazu gilt (bisheriges Recht, soweit nicht anders angegeben):
- Antrag: Sie reichen den Antrag nach amtlichem Vordruck beim Anbieter Ihres Vertrags ein, elektronisch nur, wenn beide Seiten einverstanden sind (§ 89 Abs. 1 Satz 1).
- Frist: bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Für das Beitragsjahr 2027 also bis 31.12.2029.
- Dauerzulageantrag: Sie können Ihren Anbieter schriftlich bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr für Sie zu beantragen (§ 89 Abs. 1a). Die Vollmacht widerrufen Sie bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das kein Antrag mehr gestellt werden soll. Der Anbieter meldet dann jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres (Abs. 3).
- Mehrere Verträge: Sie bestimmen im Antrag, auf welche Verträge die Zulage fließt. Bei mehr als zwei Verträgen wird sie nur für die zwei mit den höchsten Beiträgen gewährt (Abs. 1 Satz 2 und 3).
- Änderungen: Was Ihren Zulageanspruch mindert oder entfallen lässt, teilen Sie dem Anbieter unverzüglich mit (Abs. 1 Satz 5).
- Zulagenummer: Selbstständige und mittelbar berechtigte Ehegatten ohne Zulagenummer oder Rentenversicherungsnummer beantragen sie über ihren Anbieter (§ 89 Abs. 1 Satz 4, neu ab 2027).
- Weg der Daten: Der Anbieter übermittelt die in einem Kalendervierteljahr eingegangenen Anträge bis Ende des Folgemonats an die zentrale Stelle, es sei denn, im Beitragsjahr wurden keine Beiträge geleistet (§ 89 Abs. 2 Satz 2, neu ab 2027). Die Angaben zum bisherigen Mindesteigenbeitrag entfallen.
- Prüfung: Die zentrale Stelle gleicht die Daten mit Rentenversicherung, Familienkassen und Finanzämtern ab (§ 91 Abs. 1 Satz 1, neu). Das Kindergeld erfährt sie von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Deshalb muss die zuständige Stelle (etwa die Besoldungsstelle) dazu keine Daten mehr melden.
Weicht die berechnete von der beantragten Zulage ab, setzt die zentrale Stelle sie per Bescheid fest. Auf besonderen Antrag können Sie die Festsetzung innerhalb eines Jahres nach der Jahresbescheinigung Ihres Anbieters beantragen (§ 90 Abs. 4). Zu Unrecht gezahlte Zulagen fordert die zentrale Stelle in der Regel bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung folgenden Jahres zurück (§ 90 Abs. 3).
Noch offen: Ein amtlicher Vordruck für den Antrag nach neuem Recht und ein BMF-Schreiben zum Verfahren fehlen noch. Ihr Anbieter informiert Sie, sobald es zertifizierte Verträge gibt.
Diese Seite gibt keine persönliche Empfehlung. Ob Sie zum Personenkreis gehören, klären im Zweifel Ihre Rentenversicherung, Besoldungsstelle oder Ihre Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt?
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Besoldungsempfänger und die anderen dort genannten Gruppen. Neu ab 2027 sind bestimmte Selbstständige (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG). Ab 2028 kommen Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme hinzu (§ 10a Abs. 6 EStG, Art. 3 des Reformgesetzes).
Was passiert, wenn ich weniger als 120 Euro im Jahr einzahle?
Dann gibt es nach § 86 EStG weder Grundzulage noch Kinderzulage, auch nicht anteilig. Die Zulagen werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro geleistet wird.
Bekommt mein Ehepartner Zulage, wenn er selbst nicht förderberechtigt ist?
Möglicherweise: Nach § 79 Satz 2 EStG kann ein Ehegatte mittelbar zulageberechtigt sein. Dazu muss er unter anderem 120 Euro im Jahr auf seinen eigenen Vertrag einzahlen. Seine Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG).
Muss ich die Zulage beantragen?
Ja, die Zulage wird beantragt (§ 89 EStG), und zwar beim Anbieter, spätestens bis Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr. Sie können dem Anbieter auch eine Vollmacht geben, die Zulage jedes Jahr für Sie zu beantragen (Dauerzulageantrag, § 89 Abs. 1a EStG).
Gibt es den Bonus von 200 Euro für junge Sparer automatisch?
Die Grundzulage erhöht sich einmalig um 200 Euro, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 84 Satz 2 EStG). Nach der Begründung ist dafür kein gesonderter Antrag nötig. Auch dafür muss der Mindesteigenbeitrag geleistet werden (§ 86 EStG).
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156: Art. 2 Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 und 3 EStG), Nr. 4 (§ 79 EStG), Nr. 7 bis 9 (§§ 84, 85, 86, 89 EStG), Nr. 11 (§ 90 EStG), Art. 3 Nr. 1 (§ 10a Abs. 6 EStG), Art. 14 (Inkrafttreten)
- Einkommensteuergesetz (EStG), geltende Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen ab 2027: §§ 10a, 79, 82, 84 bis 86, 89, 90, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4088, Begründung zu §§ 79, 84, 85, 86, 89 EStG (Regierungsentwurf: dort stehen noch 30/20 Prozent Grundzulage, die verabschiedeten Werte stehen im Bundesgesetzblatt)
Rechnen Sie selbst nach: Zulagenrechner und Kostenrechner. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.